Zusammenfassend ist damit von der Vollständigkeit der Untersuchungen und der Beweiskraft der Aktenbeurteilung von Dr. med. D._____ auszugehen. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung weiterer Untersuchungen – wie etwa der Einholung eines Gerichtsgutachtens – zu verzichten (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 f.).