Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass weitere Unterlagen erhältlich zu machen wären, welche die medizinisch zu klärende Frage nach dem psychischen Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt des Ereignisses weiter zu klären vermöchten. Die schlüssige Aktenbeurteilung durch Dr. med. D._____ erfolgte in Kenntnis aller erhältlich zu machenden Arztberichte. Die Folgen der Beweislosigkeit bezüglich der Frage nach dem Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit sind von der Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.3. hiervor).