Die Frage, ob die beim Versicherten diagnostizierte depressive Episode sich entsprechend der Beurteilung von Dr. med. D._____ in Remission befand oder nicht (Beschwerde, Ziff. 8 ff.) kann derweil offenbleiben, da auch eine allfällige Verneinung einer solchen Remission keine Unmöglichkeit vernunftgemässen Handelns im massgebenden Zeitpunkt zu begründen vermöchte. -9-