Es ergeben sich folglich keine Indizien, die entgegen der Beurteilung durch Dr. med. D._____ für das Vorliegen psychopathologischer Symptome wie einem Wahn, Sinnestäuschungen, einem depressiven Stupor oder Raptus sprechen würden und die Urteilsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf dessen besagte Handlung im März 2022 gänzlich aufzuheben vermöchten. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin keine fachmedizinisch begründeten Argumente vor, welche die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ in Zweifel ziehen könnten. Die Frage, ob die beim Versicherten diagnostizierte depressive Episode sich entsprechend der Beurteilung von Dr. med.