also von einem (Tat-)Beitrag eines Dritten abhängig war, während er seinen Beitrag mit dem Betreten der Gleise abschliessend geleistet hat. Dies ist bei einem Sprung von einer Brücke nicht der Fall. Vielmehr erscheint das vorliegende Zuwarten des Versicherten mit der fatalen Handlung und die in diesem Moment ersichtliche Ambivalenz (vgl. dazu VB 11 S. 42) entsprechend den Ausführungen von Dr. med. D._____ nachvollziehbarerweise als klares Indiz gegen eine akute, unkontrollierbare Handlung.