_ bestärkt, dass es sich beim Sprung von der Brücke nicht um einen unkontrollierbaren Suizidimpuls gehandelt habe. Auch die in der Beschwerde unter Verweis auf den Entscheid des Bundegerichts U 395/01 vom 6. Mai 2002 gemachte Aussage dahingehend, dass aus einem Zuwarten vor dem Sprung nicht auf freiwilliges Handeln geschlossen werden könne (Beschwerde, Ziff. 17), ist zu relativieren. So unterscheidet sich der vom Bundesgericht im erwähnten Fall zu beurteilende Sachverhalt massgeblich vom vorliegenden. Dies insbesondere durch die Tatsache, dass sich der Versicherte im besagten Fall auf die Gleise begeben und auf einen herannahenden Zug gewartet hat (E. 3cc) – der Erfolg seines Vorhabens