schliessen lassen würden, womit ein "akut einsetzender (nicht kontrollierbarer) Suizidimpuls" unwahrscheinlich sei (VB 28 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Annahme, der Versichert habe die Brücke planend aufgesucht, vor, dass dieser um die Zeit des Ereignisses einen Termin in einer nahe der Brücke gelegenen Praxis gehabt habe, womit die gleichwahrscheinliche Alternative bestehe, dass der Versicherte auf dem Weg zum Psychiater von der Brücke gesprungen sei, er die Brücke mithin nicht planend aufgesucht habe (Beschwerde, Ziff. 12).