E._____ Für die Zeit unmittelbar vor dem Suizid im März 2022 diagnostizierte er beim Versicherten eine mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome – F32.1 (VB 26 S. 1 f.). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -7-