Am 2. März 2022 habe der Versicherte ihn darüber informiert, dass er den vereinbarten Termin bei den Psychiatrische Dienste K. abgesagt und selbstständig für den Tag des besagten Ereignisses einen früheren Termin bei einem Psychiater in M. vereinbart habe. Die Frage der Beschwerdegegnerin, ob der Versicherte "je an psychotischen Symptomen im engeren psychopathologischen Sinne, wie z.B. an Halluzinationen, an einem Wahn oder an einem katatonen bzw. depressiven Stupor" gelitten habe, verneinte Dr. med. E.__