psychotischen Symptome aufgetreten. Im Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Handlung sei die depressive Episode zudem in Remission (Rückläufigkeit mit Besserung des Gesundheitszustands) begriffen gewesen. Eine schwere Störung des Bewusstseins oder eine "geistige Behinderung" habe unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht vorgelegen. Die psychiatrische Störung in Remission habe die Fähigkeit, bezüglich der zur Diskussion stehenden Handlung vernunftgemäss zu handeln, überwiegend wahrscheinlich nicht eingeschränkt.