4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Aktenbeurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 3. Oktober 2022 (VB 28). Dieser führte darin im Wesentlichen aus, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids unter einer depressiven Episode (Kapitel F3 der ICD-10) gelitten habe. Im Verlauf von deren Behandlung seien keine -6-