8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3). Zu klären bleibt damit lediglich, ob für den Suizid des Versicherten eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin deshalb besteht, weil er im Zeitpunkt des Suizids ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (vgl. E. 2.2. f. hiervor).