, insb. Ziff. 18). Keine Anwendung findet daher auch die beschwerdeweise zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Zweifeln, ob es sich bei einem Tatgeschehen um einen Unfall oder um Suizid gehandelt hat, aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einem Unfall auszugehen sei (Beschwerde, Ziff. 6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2016 vom 20. März 2017 E. 3.3; 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3).