"In Zusammenschau aus Untersuchungsbefunden, vorliegenden Videoaufnahmen, in den Jackentaschen aufgefundenen Medikamenten [Antidepressiva und Beruhigungsmittel, VB 11 S. 30] sowie bei Fehlen von Zeichen einer Fremdeinwirkung spricht aktuell nichts gegen ein suizidales Geschehen" (VB 11 S. 31). Hinweise, wonach es sich bei jenem Tathergang um einen Unfall im Sinne eines nicht beabsichtigten Ereignisses (vgl. E. 2.1. hiervor) gehandelt haben könnte, bestehen entgegen der (sinngemässen) Ansicht der Beschwerdeführerin keine (vgl. Beschwerde Ziff. 5 ff., insb. Ziff.