1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 eine über die Vergütung der Bestattungskosten hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt, von hier nichtzutreffenden Ausnahmen abgesehen, das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 4 ATSG).