Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei es unter Bezug auf die aus diversen Gründen unschlüssige Beurteilung des Versicherungsmediziners vom 3. Oktober 2022 nicht gelungen, die natürliche Vermutung für die Unfreiwilligkeit des Dahinscheidens des Verstorbenen umzustossen. Entsprechend seien weitere Abklärungen im Sinne eines Gerichtsgutachtens vorzunehmen und in der Folge über ihre Hinterlassenenansprüche neu zu entscheiden (Beschwerde, Ziff. 5. ff.).