Zudem könne – unter anderem gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 3. Oktober 2022 (vgl. VB 28) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Suizids gänzlich an der Fähigkeit gemangelt habe, vernunftgemäss zu handeln (VB 42 S. 16 f.). Entsprechend bestehe kein – über die Vergütung von Bestattungskosten hinausgehender – Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Todesfalls (VB 42 S. 17).