1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass es sich beim besagten Ereignis im März 2022 um einen Suizid gehandelt habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42 S. 15). Zudem könne – unter anderem gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 3. Oktober 2022 (vgl. VB 28) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Suizids gänzlich an der Fähigkeit gemangelt habe, vernunftgemäss zu handeln (VB 42 S. 16 f.).