2. 2.1. Am 6. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Entscheid vom 5.1.2023 sei aufzuheben und der Sachverhalt mittels Gerichtsgutachtens weiter abzuklären; alsdann sei über die Hinterlassenenansprüche neu zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 20. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.