1. 1.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin (B., nachfolgend: der Versicherte) war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nicht- berufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Im März 2022 sprang er von einer Brücke und zog sich dabei tödliche Verletzungen zu. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 verweigerte die Beschwerdegegnerin bis auf die Bestattungskosten die Ausrichtung von Leistungen für die Folgen des Todesfalls. Die dagegen von der Beschwerdeführerin als Witwe des Verstorbenen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. Januar 2023 abgewiesen.