Es bestehen somit Anhaltspunkte, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 21. März 2022 nicht feststehend war, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 4.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, weitere medizinische Berichte einzuholen, wie dies auch von RAD-Arzt Dr. med. B. gefordert wurde. -6-