Deshalb sei das Einholen der weiteren medizinischen Berichte angezeigt (VB 29 S. 4). Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Informationsschreiben des Universitätsspitals E. geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2022 im Universitätsspital E. angemeldet und eine Spiegelung (Arthroskopie) des Schultergelenks, gegebenenfalls mit arthroskopischer Operation geplant gewesen sei (Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 1). Es bestehen somit Anhaltspunkte, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 21. März 2022 nicht feststehend war, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 4.3. hiervor).