5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend erstellt und auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B. könne nicht abgestellt werden. So habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nur bis Januar 2022 anstatt bis und mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 abgeklärt. Der Gesundheitszustand habe sich aber seit Januar 2022 verschlechtert, sodass im November 2022 eine erneute Schulteroperation notwendig geworden und zudem für das Frühjahr 2023 eine neue Schulteroperation geplant sei (Beschwerde S. 9 f.).