2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. März 2023 zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: