2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die angefochtene Verfügung vom 06.01.2023 sei in dem Sinne zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 31.03.2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."