sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Bei überwiegend wahrscheinlich fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Mai 2020 und den noch geklagten Beschwerden an der rechten Schulter bzw. der diesen zu Grunde liegenden Schädigung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene 20%ige Integritätsentschädigung zu Recht verneint (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (VB 230) ist damit nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.