_ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden, der bildgebenden Befunde sowie unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. C._____ sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass die noch geklagten Beschwerden an der rechten Schulter bzw. die diesen zu Grunde liegende Schädigung überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal seien (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2023 S. 2 ff.). Eine dem widersprechende, begründete fachärztliche Einschätzung liegt nicht vor. Denn Dr. med.