Die Behauptung einer unfallkausalen Tendinitis der langen Bicepssehne entbehre des Weiteren einer nachvollziehbaren Grundlage, insbesondere aufgrund des MRI der Universitätsklinik D._____ vom 3. Dezember 2021 (VB 163) mit intakter, unauffälliger Bicepssehne und regelrechtem Bicepsanker, was sich bei eigener Durchsicht bestätigt habe (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2023 S. 3). Auf welcher Grundlage Dr. med. C._____ eine unfallbedingte mediale Pulley-Läsion bei Tendinitis der langen Bicepssehne behaupte, entbehre aufgrund der gesamten vorliegenden Dokumentation ebenfalls einer nachvollziehbaren Grundlage.