5.2.2. In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 8. Mai 2023 führte der Kreisarzt Dr. med. univ. B._____ aus, auf welcher Grundlage vom Rechtsvertreter behauptet werde, Pulley-Läsionen seien im MRI erfahrungsgemäss schlecht nachweisbar und im MRI der Uniklinik D._____ vom 3. Dezember 2021 noch nicht sichtbar gewesen, lasse sich dieser Feststellung nicht entnehmen. Pulley-Läsionen würden sich im MRI durchaus nachweisen lassen, wobei es vorliegend keinen Hinweis darauf gegeben habe. Dem Bericht von med. pract.