3. Im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (VB 230) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 31. Januar 2022. Dieser führte aus, gemäss Angaben des Hausarztes seien Beschwerden in der rechten Schulter erstmals im Mai 2021, also ein Jahr nach dem Ereignis, -6-