Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen).