zu Art. 52 VwVG mit Hinweisen), ist vorliegend, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, aufgrund der Begründung der Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass die beantragte Zusprache einer Integritätsentschädigung von mindestens 10 % zusätzlich aufgrund der Schulterbeschwerden rechts verlangt wird und die für die aus dem fraglichen Unfall verbleibende Schädigung am rechten Handgelenk und linken Fuss unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung mit wahrscheinlicher Ausbildung mässiger Arthrosen zugesprochene Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird.