1.3. Auch wenn die vorangehend dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.1. hiervor) insbesondere für Laienbeschwerden gelten und Eingaben eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin oder einer rechtskundigen Vertretung bei gleichen Kriterien strengeren Anforderungen unterliegen (ANDRÉ MOSER, in Auer/Müller/Schindler, a.a.