VB] 230 S. 7). Die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 2020 erlittene Integritätseinbusse sei daher mit 20 % zu beziffern und es bestehe kein Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung (VB 230 S. 8). -4- Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber sinngemäss vor, die Schulterbeschwerden rechts seien gestützt auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, weshalb ihm auch eine diesbezügliche Integritätsentschädigung zuzusprechen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).