ren, 2. Aufl.2019, N. 10 zu Art. 12 VwVG mit Hinweisen). 1.2. Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 fest, eine ursächliche Verbindung zwischen den erst nachträglich geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfall vom 31. Mai 2020 lasse sich nicht mit dem notwendigen Beweismass belegen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, dass ein unfallbedingter Schulterschaden vorliege, seien die Voraussetzungen zur Begründung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der Schulterbeschwerden rechts nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 230 S. 7).