Daher darf insbesondere bei der Beurteilung, ob eine Rechtsschrift ein hinreichendes Begehren enthält, nicht nur auf den förmlich gestellten Antrag abgestellt werden. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung der Rechtsschrift ergeben (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1007 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass es überspitzt formalistisch sei, eine Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f. mit Hinweisen;