Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG unter anderem ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung dessen zu enthalten hat (vgl. auch § 43 Abs. 2 VRPG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach § 4 VRPG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 61 ATSG) gelten bei der Anwendung des Rechts Treu und Glauben. Daher darf insbesondere bei der Beurteilung, ob eine Rechtsschrift ein hinreichendes Begehren enthält, nicht nur auf den förmlich gestellten Antrag abgestellt werden.