"1. Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 sei vollständig aufzuheben; 2. Es sei dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % zuzusprechen; 3. Eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung vorzunehmen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer – unter anderem eine nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingeholte kreisärztliche Stellungnahme umfassenden – Akten die Abweisung der Beschwerde. -3-