Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung mit wahrscheinlicher Ausbildung mässiger Arthrosen im Bereich des rechten Handgelenks und des linken Fusses eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: