Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass für die Behandlungskosten der Schulterbeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen erbracht würden, da eine diesbezügliche Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei.