29 Abs. 1 IVG) – umfassend abkläre. Nach entsprechenden Abklärungen ist über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen neu zu entscheiden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.