Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1.). Bei dieser Sachlage hätte daher aufgrund der Diskrepanz zwischen den beiden Einschätzungen praxisgemäss grundsätzlich eine klärende medizinische Stellungnahme eingeholt werden müssen, was jedoch unterblieben ist. Zwar hatte Dr. med. E. Kenntnis von der beruflichen Massnahme, jedoch verwies er einzig darauf, dass diese nach dem Suizid des Sohnes abgebrochen wurde.