Die Neuropsychologie stellt folglich lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (SVR 2019 IV Nr. 78 S. 256, 9C_752/2018 mit Hinweisen). Soweit sich Dr. med. E. auf die lediglich neuropsychologische Abklärung vom 13. Oktober 2020 stützte, kann der Aktenbeurteilung des diesbezüglich nicht fachkompetenten RAD-Arzt folglich ohnehin kein Beweiswert zukommen.