Zusammenfassend hielt das M. fest, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin nicht genug stabil gewesen sei, um das Pensum auf mehr als 50 % zu steigern. Die Beschwerdeführerin habe ihre Grenze bereits bei 30–40 % gesehen. Das als stabil erachtete Pensum wurde daher auf "30-50%" festgelegt. Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin (Suizid ihres Sohnes) und ihrer gesundheitlichen Verfassung, erachtete das M. eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt "derzeit eher als unrealistisch" (VB 114 S. 4).