Umso überraschter sei man dann gewesen, als die Beschwerdeführerin ihr Pensum dennoch von vier auf viereinhalb Stunden erhöht habe (VB 114 S. 4; VB 87). Kurz darauf habe sich der Vorfall mit ihrem Sohn ereignet, wodurch die Beschwerdeführerin krankgeschrieben und der Wiedereingliederungsversuch beendet worden sei (VB 114 S. 4).