VB 81 S. 1). Man habe danach einen Wechsel vom Werkatelier in den Bereich Backwaren vorgenommen, da man vermutet habe, die hohe Konzentration im Werkatelier habe die Beschwerdeführerin zu stark übermüdet, womit die Voraussetzungen für eine sorgfältige Ausführung (die Beschwerdeführerin hat denn auch fehlerhaft gearbeitet; s. ebd. sowie VB 114 S. 8 oder VB 69) nicht gegeben gewesen seien (VB 114 S. 3). Die Arbeit in der Backstube habe die Beschwerdeführerin als grössere Belastung empfunden, wodurch sie schneller ermüdet sei. Umso überraschter sei man dann gewesen, als die Beschwerdeführerin ihr Pensum dennoch von vier auf viereinhalb Stunden erhöht habe (VB 114 S. 4;