5.2.2. Die Beschwerdeführerin absolvierte zwischen dem 15. März 2021 und dem 31. Oktober 2021 (bzw. aufgrund des Suizides ihres Sohnes und der dadurch begründeten Krankschreibung faktisch bis zum 24. September 2021) ein durch die Beschwerdegegnerin organisiertes Belastungstraining im M., in Z. (vgl. VB 114 S. 3). Aus dem entsprechenden Bericht vom 20. Januar 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Werkatelier über die Zeit von anfänglich zwei Stunden pro Tag schrittweise gesteigert habe.