Gestützt auf die verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklärung vom 8. März 2021 hielt Dr. med. J., Fachärztin für Neurologie, in ihrem Bericht vom 28. März 2021 fest, dass sich ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild objektivieren liesse. Die berufsbezogene neuropsychologischleistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich eine leichte Beeinträchtigung der kognitiven Belastbarkeit, verbal-mnestische Einschränkungen, eine leicht verminderte figurale-räumliche Abrufleistung sowie ein zeitweise etwas unstrukturiertes Vorgehen.