5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E. stütze sich einzig auf zwei neuropsychologische Testverfahren, welche weder neurologisch/neurochirurgisch noch psychiatrisch gewürdigt worden seien. Dr. med. E. sei dazu – anders als med. pract. F. und Dr. med. G. – auch nicht qualifiziert. Zudem habe er sich nicht mit den widersprüchlichen Ergebnissen aus den neuropsychologischen Tests und dem Belastungstraining auseinandergesetzt. An der Einschätzung von Dr. med. E. bestünden daher nicht mehr nur geringe Zweifel, weshalb ihr kein Beweiswert zukomme (Beschwerde, Ziff. 18 ff.).