Dieser gebe lediglich an, dass deren Angaben plausibel erschienen. Auf diese subjektiven Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden. Bei den Ausführungen des Spitals S., Neurozentrum und Klinik für Neurochirurgie, handle es sich um allgemeine Angaben zu einer SAB, die nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im konkreten Fall zu begründen (VB 134 S. 3).